Satzung PDF Drucken E-Mail

Die hier veröffentlichte Satzung ist Teil der Unterlagen zur Prüfung und Eintragung als Genossenschaft. Sie wurde vom Prüfungsverband deutscher Konsum- und Dienstleistungsgenossenschaften e. V. (PdK) geprüft und genehmigt.

 

Präambel

Die Digitalisierung bietet neue Möglichkeiten der Vernetzung. internetPost AG (nachfolgend auch Dienstleister genannt) bietet Plattformen für digital unterstützte und vollständig digitale Kommunikationsprozesse an. Um die Interessen der Nutzer angemessen zu berücksichtigen, hat die internetPost ein Geschäftsmodell entwickelt, die Nutzerprofile der Kunden aus der Unternehmung herauszulösen und in einer Genossenschaft zu bündeln. Der Dienstleister bietet somit seine Produkte anstatt über die direkte Kunden-Lieferanten-Beziehung nun als Lieferant für die in der Genossenschaft organisierten Mitglieder und Nutzer an. Im Gegenzug wird das Exklusivrecht zur Lieferung der jeweiligen Leistungen und zur Weiterentwicklung sowie zum Betrieb der Kommunikationsplattformen für die Genossenschaftsmitglieder und andere Nutzer unter den in der Satzung festgelegten Bedingungen eingeräumt.

Durch die oben genannte Bündelung der Nutzerprofile wird die seit dem 19. Jahrhundert erfolgreich praktizierte Organisationsform Genossenschaft ins digitale Zeitalter übertragen und mit der Verwaltung von Nutzerprofilen in hochmodernen Kommunikationsnetzwerken verknüpft. Die Prinzipien Mitgliederförderung, Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung sowie das Identitätsprinzip (Identität von Entscheidungsträgern, Geschäftspartnern und Kapitalgebern) bilden die Grundlage für den Schutz der Nutzerprofile und den gleichberechtigten Interessenausgleich.

Diese Entscheidung steht vor dem Hintergrund, dass der Alltag im Privatleben und von Unternehmen mehr und mehr durch digitale Abläufe geprägt wird, die auf den Möglichkeiten der Informationstechnologie und des Internets basieren. Zentrales Element dieser Entwicklung ist die digitale Unterstützung und Abwicklung von Kommunikationsprozessen. Nutzer und Anbieter, Verbraucher und Unternehmen haben gleichermaßen ein starkes Interesse an der Vertrauenswürdigkeit, Verlässlichkeit und Sicherheit der Kommunikationsnetzwerke. Der Umgang mit Nutzerprofilen und der Datenschutz sind von zentraler Bedeutung. Beides sollte gesichert und in der Hoheit der jeweiligen Nutzer verbleiben. Das Selbstbestimmungsrecht über die eigenen Daten muss sichergestellt sein, und eine angemessene Beteiligung an den wirtschaftlichen Erträgen aus eigenen Nutzerprofilen muss gewährleistet werden. Gleichzeitig muss verhindert werden, dass personenbezogene Daten wie Nutzerprofile dem einseitigen Gewinnstreben einer Vertragspartei dienen.

Die Genossenschaft fordert Verbraucher und Unternehmen ausdrücklich dazu auf, die Genossenschaft mit ihrem Beitritt und ihren Produkten zu stärken. So können neue Geschäftsmodelle, die den wirtschaftliche Nutzen der Genossenschafter fördern, etabliert werden. Das Vertrauen der Nutzer in ihr eigenes Netzwerk sichert für alle Seiten langfristigen Erfolg.

 

§ 1 Name, Sitz, Gegenstand

(1) Die Genossenschaft heißt Genossenschaft zur Wahrung von Nutzerinteressen eG. Sitz ist Berlin.

(2) Die Genossenschaft fördert ihre Mitglieder durch die Organisation und Etablierung von Vertragsbeziehungen, Verfahren, Organisationsstrukturen sowie die Entwicklung von Soft- und Hardwareanwendungen für die sichere und geschützte physische und elektronische Kommunikation mit folgenden Zielen:

a) Unterstützung der Mitglieder bezogen auf Vertraulichkeit, sachgemäßen Umgang, Eigentumsrechte an den eigenen Nutzerprofilen,

b) Gewährleistung, dass die Mitglieder angemessen und zweckmäßig am Wert ihrer Nutzerprofile partizipieren können,

c) Bereitstellung von Instrumenten, mit deren Hilfe die Mitglieder ihr Selbstbestimmungsrecht um- und durchsetzen können,

d) Bereitstellung von Instrumenten, über die die Mitglieder ihre Nutzerprofile anwenderfreundlich verwalten und gestalten können und

e) Organisation von Netzwerken, über die die Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten geschützt und durchgesetzt werden können (z. B. Lobbyarbeit und Einkauf von Dienstleistungen bei Rechtsanwälten).

(3) Die Genossenschaft kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, der Förderung der Mitglieder in den in Absatz 2 beschriebenen Geschäftsfeldern unmittelbar oder mittelbar zu dienen.

(4) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

(5) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen.

 

§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 10,00 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.

(2) Mitglieder können werden:

a) Verbraucher und

b) Unternehmen (gleich welcher Rechtsform), Vereine und andere Einrichtungen (nachfolgend Firmenmitglieder genannt).

(3) Die Mitglieder können sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Richtlinie aufstellen, wonach an die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen der Genossenschaft die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen geknüpft ist.

(4) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

(5) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

(6) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

(7) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.

(8) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

 

§ 3 Investierende Mitglieder

(1) Wer nicht für die Genossenschaft tätig sein will oder deren Dienste als Verbraucher oder Firmenmitglied nicht nutzen möchte, der kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied zugelassen werden.

(2) Die Geschäftsguthaben der investierenden Mitglieder werden mit mindestens 1 % p. a. verzinst.

(3) Investierende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Genossenschaftsmitglieder. Sie haben jedoch kein Stimmrecht in der Generalversammlung und können maximal 1/4 der Aufsichtsratsmitglieder stellen.

 

§ 4 Generalversammlung

(1) Die Mitglieder nehmen ihre Rechte, soweit nichts anderes geregelt ist, in der Generalversammlung wahr. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung versendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung versendet werden.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied hat unabhängig von der Anzahl übernommener Geschäftsanteile eine Stimme.

(4) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

(5) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(6) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit.

(7) Eine Änderung von Präambel, § 4 Abs. 7 und § 9 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung  kann nur beschlossen werden, wenn die Verträge, abgeschlossen zwischen der Genossenschaft und der internetPost AG, die die jeweilige Zusammenarbeit mit der Genossenschaft regeln, wegen der in § 9 Abs. 5 genannten Gründe wirksam gekündigt wurden und die Wirksamkeit rechtskräftig festgestellt wurde bzw. die Parteien sich insoweit geeinigt haben. Diese Einigung bedarf der Schriftform.

 

§ 5 Vertreterversammlung

(1) Hat die Genossenschaft mehr als 1500 Mitglieder, wird die Generalversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzt.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 Vertretern. Ein Vertreter vertritt 30 Mitglieder. Hat die Genossenschaft mehr als 2500 Mitglieder, vertritt ein Vertreter 50 Mitglieder.

(3) Die Vertreterversammlung beschließt nach den Vorschriften des § 43a Genossenschaftsgesetz eine Wahlordnung.

(4) Die Amtsdauer der Vertreter endet mit Schluss der ordentlichen Vertreterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit begonnen hat, nicht mitgezählt wird.

(5) In einer Vertreterversammlung, die auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen worden ist, oder die Gegenstände behandelt, deren Ankündigung mindestens 1/10 der Mitglieder verlangt hat, haben maximal drei Mitglieder aus dem Kreis der Antragsteller Rede- und Antragsrecht, im Falle der Ergänzung der Tagesordnung nur zum beantragten Gegenstand.

(6) Andere als die vom Wahlvorstand gestellten Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zehn Unterstützungsunterschriften aus dem Wahlbezirk. Einen Wahlbezirk bilden die Mitglieder, die einen Vertreter gewählt haben.

(7) Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Wahl ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, oder an die ein Ausschließungsbeschluss abgesendet wurde, sind als Vertreter nicht wählbar.

(8) Wird in einem Wahlbezirk ein Nachrücken eines Ersatzvertreters notwendig, und ist in diesem Wahlbezirk dafür kein Ersatzvertreter (mehr) vorhanden, dann rückt der Ersatzvertreter aus dem Kreis aller Ersatzvertreter nach, der bei der Wahl den höchsten Anteil an Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Eine vorzeitige Neuwahl der Vertreterversammlung ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Vertreter unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von 50 Vertretern fällt.

(10) Die Generalversammlung bleibt auch nach der Errichtung der Vertreterversammlung für folgende Beschlüsse weiterhin zuständig:

– Zustimmungsbeschlüsse über erhebliche Änderungen der Nutzungsbedingungen der Nutzerprofile,

– Erhöhung der Geschäftsanteile,

– Auflösung oder Umwandlung der eG.

Die Generalversammlung wird als virtuelle Generalversammlung abgehalten. Für den Ablauf der virtuellen Generalversammlung sind die Regelungen in § 6 maßgeblich.

 

§ 6 Virtuelle Generalversammlung/Vertreterversammlung

(1) Die Generalversammlung bzw. die Vertreterversammlung kann auf der Website der Genossenschaft als Online-Generalversammlung/Vertreterversammlung abgehalten werden. Die Online-Generalversammlung/Vertreterversammlung besteht aus einer Diskussionsphase und einer anschließenden Abstimmungsphase.

(2) Mit der Einladung zur Online-Generalversammlung/Vertreterversammlung erhalten die Mitglieder/Vertreter Zugangsdaten für die Teilnahme an Diskussion und Abstimmung sowie Informationen über Beginn und Ende der Diskussions- und Abstimmungsphase.

(3) Die Online-Generalversammlung/Vertreterversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Bevollmächtigten geleitet.

(4) Die Diskussionen finden geschützt in einer geschlossenen Benutzergruppe statt. Zu jedem Tagesordnungspunkt werden Diskussionsbereiche eingerichtet. Diese können vom Versammlungsleiter in Unterthemen gegliedert werden. Jedes Mitglied hat Diskussionsrecht. Anzahl und Umfang der Diskussionsbeiträge sind nicht beschränkt. Die Diskussionsphase dauert drei Wochen. Der Vorstand kann eine längere Diskussionsphase festlegen.

(5) Die Abstimmungsphase hat eine Dauer von sieben Tagen. Die Abstimmung erfolgt offen und namentlich. Die Abgabe einer Stimme erfolgt durch ein elektronisches Verfahren, das die Transparenz und Nachprüfbarkeit einer Stimmabgabe durch die Mitglieder sicherstellt. Das konkrete Abstimmungsverfahren wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor Beginn der Abstimmungsphase im Rahmen der angekündigten Beschlussgegenstände Anträge stellen und bereits gestellte eigene Anträge abändern oder zurückziehen. Der Versammlungsleiter entscheidet darüber, ob über Anträge alternativ oder jeweils getrennt abgestimmt wird. Nach der Abstimmungsphase stellt der Versammlungsleiter unverzüglich das Abstimmungsergebnis fest und teilt es den Mitgliedern mit.

(6) Der Versammlungsleiter erstellt ein Protokoll der Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung, das mindestens folgende Informationen enthält: das Datum des Beginns der Diskussionsphase, das Datum des Beginns und des Endes der Abstimmungsphase, die Namen der Mitglieder/Vertreter, die an der Abstimmung teilgenommen haben, den Wortlaut der Anträge, die Abstimmungsergebnisse und Äußerungen, deren Aufnahme in das Protokoll ausdrücklich verlangt wurde. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben und auf der Website der Genossenschaft im geschützten Mitgliederbereich veröffentlicht.

 

§ 7 Regionalversammlungen

(1) Die Genossenschaft kann Regionalversammlungen einrichten, um auf die regionalen Unterschiede oder Besonderheiten eingehen zu können. Auf diesen Regionalversammlungen wird der Kontakt zum Vorstand gehalten.

(2) Die Mitgliederzahl, ab der eine Regionalversammlung möglich ist, sowie die maximale Anzahl von Regionalversammlungen, wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestimmt.

(3) Ersetzt eine Vertreterversammlung die Generalversammlung wird am Sitz ebenfalls eine Regionalversammlung eingerichtet, zu der auch die Mitglieder eingeladen werden, die keiner anderen Regionalversammlung zugeordnet werden können.

(4) Die Einberufung der Regionalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Für Einladung und Ablauf der Regionalversammlung gelten die Regelungen des § 4 Abs. 1 bis 5 entsprechend.

(5) Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt über die Regionalversammlungen gem. Abs. 1. Für Mitglieder im Bereich der Regionalversammlung nach Abs. 3 wird während der Wahlzeit ein Wahllokal am Sitz eingerichtet.

(6) Vorstand und Vertreter berichten jährlich in den Regionalversammlungen.

 

§ 8 Beiräte

(1) Die Genossenschaft kann einen Grundsatzbeirat bilden, der den Vorstand bei der Erfüllung der in § 1 Abs. 1 der Satzung festgelegten Ziele unterstützt. Die Mitglieder des Grundsatzbeirates müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein. Der Grundsatzbeirat wird jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren von der Generalversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates gebildet.

(2) Alle Mitglieder, die Verbraucher oder Firmenmitglieder im Sinne von § 2 Abs. 2 der Satzung sind, können jeweils einen Gruppenbeirat bilden, der die Interessen dieser Mitgliedergruppen bei zustimmungspflichtigen Geschäften bündelt.

(3) Die Generalversammlung kann die Bildung von weiteren Beiräten beschließen, die die Organe beraten. In dem Beschluss ist aufzuführen, wie der Beirat zusammengesetzt ist und mit welchen Themen er sich beschäftigt.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 GenG erfüllen müssen. Ein Vorstandsmitglied wird innerhalb der ersten 6 Jahre von der internetPost AG bestellt und abberufen. Die anderen Mitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sofern internetPost AG keinen Vorstand bestellt, bestellt der Aufsichtsrat diesen Vorstand.

(2) Der Vorstand kann auch schriftlich und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.

(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Es bedarf der schriftlichen Zustimmung

a) des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 10 % des Eigenkapitals oder 30.000 Euro übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse,

b) des Gruppenbeirates der Verbraucher - sofern vorhanden -  für geringfügige Änderungen der Nutzungsbedingungen für die Nutzerprofile der Verbraucher,

c) der Generalversammlung für erhebliche Änderungen der Nutzungsbedingungen für die Nutzerprofile.

Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

(5) Der Vorstand darf die mit der internetPost AG abgeschlossenen Verträge nur kündigen bzw. einen entsprechenden Vertrag mit einem anderen Anbieter abschließen, wenn ein wichtiger Grund dafür gegeben ist.

Als wichtige Gründe werden abschließend definiert:

– Mehrheitsbeteiligungen an dem Dienstleister durch marktbeherrschende Unternehmen aus der gleichen oder verwandten Branche,

– dauerhafter Verstoß des Dienstleisters gegen die Prinzipien der Genossenschaft,

– Einstellung der vereinbarten Dienstleistung,

– dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Servicelevels,

– dauerhafter und grober Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit in Bezug auf Kosten- und Preisstrukturen,

– fehlende Informationen an die Genossenschaft über eingeleitete Insolvenzverfahren.

 

§ 10 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

(4) Die Aufsichtsratsmitglieder müssen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 GenG erfüllen. Maximal 1/4 der Aufsichtsratsmitglieder dürfen investierende Mitglieder sein.

 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die

a) sich entschieden haben, Leistungen der Genossenschaft nicht zu nutzen,

b) ihre Pflichten gegenüber der Genossenschaft trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen oder

c) die Genossenschaft schädigen,

können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre jeweils aktuelle Anschrift innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. In diesem Sinn nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

 

§ 12 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der „die tageszeitung“, Berlin.

 

Den rechtlichen Rahmen einer Genossenschaft in Deutschland steckt das "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)" ab.